Vor Beginn der Fahrausbildung – Gut zu wissen
Jugendliche und Eltern sehen sich vor Beginn der Fahrausbildung mit zahlreichen Fragen konfrontiert. Natürlich stehen die Fahrlehrer:innen den Fahrschüler:innen auch hier mit Rat und Tat gerne zur Seite. An dieser Stelle ein paar ausgewählte Fragen, die immer wieder auftauchen:
- Darf eine Lernfahrt auch im nahen Ausland durchgeführt werden?
Ein Lernfahrausweis ist nur in der Schweiz gültig. Daher sind Lernfahrten im Ausland grundsätzlich nicht gestattet. Die Zolldienststelle des betreffenden Landes kann Auskunft erteilen.
- Dürfen bei einer Lernfahrt andere Personen mitfahren?
Ja, solange es sich nicht um einen gewerbsmässigen Personentransport handelt (Taxidienste).
- Wann darf ein/e Lernfahrer:in Autobahn und Autostrassen benutzen?
Verkehrsreiche Strassen dürfen nur in «fortgeschrittenem» Ausbildungsstadium befahren werden. Autobahnen und Autostrassen darf man erst befahren, wenn man «prüfungsreif» ist (Art. 27 VRV).
- Lernfahrten und Versicherung
Für Lernfahrten mit dem Auto der eigenen Familie empfiehlt es sich, für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen. Es lohnt sich auch abzuklären, ob bei der Haftpflichtversicherung der Begleitperson Lernfahrten nicht ausgeschlossen sind. Ihre Versicherung berät Sie gerne zu diesen Fragen.
Bei Lernfahrten mit «Drittpersonen», bei denen gelegentlich ein Auto für Übungsfahrten benutzt werden kann, empfiehlt es sich, eine Versicherung für «fremde Fahrzeuge» abzuschliessen.
- Darf mein Vater auch eine befreundete Person ausbilden?
Ja, aber nur eine Person ausserhalb der Familie und pro Jahr (Art. 3 FV)
- Alkoholkonsum beim Begleiten von Lernfahrten
Das Fahren unter Alkoholeinfluss von mehr als 0,05mg/Liter Atemalkoholkonzentration und 0,10 Promille Blutalkoholkonzentration sind sowohl für die/den Fahrschüler:inn als auch die Begleitperson strikte verboten.
Ravaldo Guerrini, Fahrlehrer, Moderator, Erwachsenenbildner und Sekretär des Ostschweizerischen Fahrlehrer Verbandes