Lernfahrten – auch für Laienbegleiter:innen Neuland
Lernfahrten mit Laienbegleiter:innen dienen dem Sammeln von Fahrpraxis. Sie können sehr sinnvoll sein, wenn folgende Regeln beachtet werden.
Jede Fahrt mit dem «L» am Auto ist eine sogenannte Lernfahrt. Dabei dürfen Lernfahrten mit dem Auto gemäss Strassenverkehrsgesetz nur in Begleitung absolviert werden. Für die Begleitperson gilt:
- Sie muss das 23. Altersjahr vollendet haben.
- Sie muss seit mindestens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis haben.
- Sie darf den Führerausweis nicht mehr auf Probe besitzen.
Indessen muss es sich bei der Begleitperson nicht zwingend um eine/n Fahrlehrer:in handeln. Zulässig sind auch Lernfahrten mit Laienbegleiter:innen, die dafür sorgen, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler:in die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
Damit diese privaten Lernfahrten Fahrschüler:innen auch dienen, müssen einige Regeln beachtet werden:
- Grundsätzlich empfehlen Fahrlehrer:innen, dass auf privaten Lernfahrten mit Laienbegleiter:innen nur bereits Gelerntes geübt wird. Das Einüben neuer Manöver oder schwieriger Verkehrssituationen sollte mit dem/der Fahrlehrer:in angegangen werden.
- Private Lernfahrten dienen zum Sammeln von Fahrpraxis. Entsprechend sollten keine neuen Übungen eingebaut werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass «Falsches» eingeübt wird. Dies später wieder zu korrigieren, bringt einen erheblichen Mehraufwand mit sich.
- Vor allem aber gilt: In einfachen Situationen mit wenig Verkehr üben. Und Neulenkende in keinem Fall überfordern. So schafft man Vertrauen statt «Angstzustände» – sowohl bei Fahrschüler:innen als auch bei Laienbegleiter:innen. Denn auch die Begleitperson ist eigentlich auf einer Lernfahrt, weil sie ja nicht jeden Tag Fahrschüler:innen begleitet.
- Vor allem aber gilt: Immer mit der Ruhe! Ohne Hektik läuft alles besser. Dabei sollte man sich bewusst sein, dass vieles, was für die Begleitperson selbstverständlich ist, für den/die Lernfahrer:in kompliziert und unverständlich sein kann.