Darf ich mit dem Camper zwei Parkfelder belegen?
Für Blick beantworten die Verkehrsprofis des nationalen Dachverbands der Fahrlehrerorganisationen L-drive Schweiz Leserfragen – für eine bessere Fahrausbildung und mehr Verkehrssicherheit.
Ich besitze ein 7,5 Meter langes Reisemobil. Wenn ich in der blauen Zone parkiere, belege ich zwei Felder. Kann ich zwei Parkkarten ins Fahrzeug legen, damit ich keine Busse riskiere?
Heinz Gisin, per Mail
Wo Parkfelder markiert sind, müssen Fahrzeuge grundsätzlich innerhalb dieser Felder abgestellt werden – und zwar vollständig. So sieht es die Signalisationsverordnung (Art. 79 Abs. 6 SSV) für weisse Parkfelder wie auch die blaue Zone (Art. 48a. SSV) vor. Die Benutzung dieser markierten Parkfelder ist dabei jenen Fahrzeugen vorbehalten, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Parkfelder, die für eine Fahrzeugart oder Benutzergruppe reserviert sind, dürfen nur von dieser Fahrzeugart oder Benutzergruppe benützt werden. In der blauen Zone wird die Dauer der Benutzung zudem zeitlich noch eingeschränkt (Anhang 3 Ziff. 1 SSV).
Sobald ein Fahrzeug also zu lang oder zu breit ist und deshalb nicht mehr ins Parkfeld passt, darf dieses Fahrzeug dort generell nicht parkiert werden. In der Konsequenz gilt also auch, dass beispielsweise Motorräder nicht auf Parkfelder für Autos parkiert werden dürfen – oder Autos auf Parkfeldern für Lastwagen oder Cars.
Auch mit zwei Tickets nicht erlaubt
Um jetzt aber auf deine konkrete Frage zurückzukommen: Nein, auf Parkfeldern, bei denen die Länge definiert ist, darf kein Fahrzeug mit Überlänge parkiert werden – auch nicht mit zwei Parktickets. Stattdessen musst du für dein Reisemobil ein Parkfeld suchen, bei dem die einzelnen Parkfelder nicht abgegrenzt sind. Allerdings musst du dann noch darauf achten, dass dein Fahrzeug nicht zu breit fürs markierte Parkfeld ist. Das könnte bei einem grossen Reisemobil wie deinem sehr gut der Fall sein.
Daneben sind im Zusammenhang mit dem Parkieren natürlich generell auch die Vorschriften der Verkehrsregelnverordnung zu beachten. Gemäss Art. 19 VRV ist das Parkieren auf Hauptrassen ausser- und innerorts, wenn fürs Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bleibt, sowie auf Radstreifen und auf der Fahrbahn daneben verboten. Ebenfalls darfst du nicht näher als 20 Meter von Bahnübergängen, auf Brücken und vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken parkieren.